Unterstützungsmaßnahmen für Gewerbetreibende und Vermieter
Wenn Sie durch die Bautätigkeit am Waidmarkt in Ihrem Gewerbe oder bei der Immobilienvermietung schwerwiegende Einbußen erleiden, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung. In diesem Fall können Sie finanzielle Hilfen in Form von Vorschusszahlungen bekommen, die dann auf die gesetzlich begründeten Entschädigungsansprüche angerechnet werden.
Um klären zu können, ob Sie anspruchsberechtigt sind, werden Sie gebeten, Ihrem Antrag auf Unterstützung/ Entschädigung entsprechende Unterlagen zur Prüfung beizufügen. Welche Angaben und Nachweise konkret benötigt werden, entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt für Gewerbetreibende beziehungsweise Vermieter, das Sie mit untenstehendem Link öffnen können.
Sollten Sie Fragen zu dem Verfahren oder den benötigten Unterlagen haben, wenden Sie sich bitte gern per E-Mail an die zuständige Mitarbeiterin des Unterstützungsmanagements der KVB, Frau Michelle Remond unter:
Frau Remond wird sich Ihrer Angelegenheit annehmen und anschließend schriftlich oder telefonisch Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Sofern bei Gewerbebetrieben eine erste Prüfung ergibt, dass gesetzliche Entschädigungsansprüche bestehen könnten, möchte und kann sich die KVB jedoch nicht auf eine eigene Prüfung Ihrer Unterlagen beschränken, sondern leitet diese an einen unabhängigen und neutralen Wirtschaftsprüfer weiter, der ebenfalls eine Beurteilung vornehmen wird. Der vorgenannte Wirtschaftsprüfer kann Ihnen über die Begutachtung Ihrer Unterlagen hinaus auch betriebswirtschaftliche Hilfestellungen geben. Dazu gehören beispielsweise Vorschläge für ertragsstärkende betriebliche Anpassungsmaßnahmen oder die Begutachtung notwendiger Hilfestellungen bei Existenzgefährdungen.
Die KVB hofft, dass mit diesem Unterstützungsmanagement die Folgen der Baumaßnahme am Waidmarkt für Sie so weit wie möglich abgemildert werden können. Abschließend erlauben Sie uns an dieser Stelle bereits den Hinweis, dass der aktuellen Rechtsprechung zufolge wegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums bei öffentlichen Bauvorhaben Beeinträchtigungen bis zu einem gewissen Maß auch entschädigungslos hinzunehmen sind. In schwerwiegenden Fällen sind aber Entschädigungsansprüche möglich, die mit Hilfe unseres Sachverständigen einvernehmlich geklärt werden sollen, um auf diese Weise langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Nicht-gewerbliche Anwohner oder Mieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung, da es sich um eine Baumaßnahme handelt, die im öffentlichen Interesse durchgeführt wird.