Erläuterungen der Fälle für ein erhöhtes Beförderungsentgelt
Der Studierende* muss 60 Euro zahlen, wenn er zum Zeitpunkt der Kontrolle
- nicht ordentlich eingeschrieben ist
- semesterbeitragsfrei beurlaubt ist
- keinen amtlichen Lichtbildausweis bei der Kontrolle vorlegen kann (der Prüfer kann somit nicht wissen, dass es sich um sein persönliches Ticket handelt)
- ein Fahrrad mitgenommen hat
- die 1. Wagenklasse benutzt
- Nicht zugelassene Verbindungen (IC, ICE) benutzt
Beim kontrollierenden Verkehrsunternehmen können vor Ort die 60 Euro bezahlt oder alternativ überwiesen werden (Kontoverbindung finden Sie auf dem EBE-/FN-Beleg).
Ist der Studierende nicht mit der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes einverstanden, muss er sich direkt an das Verkehrsunternehmen wenden, bei dem er kontrolliert wurde. Die Verwendung des Online-Formulars ist in diesen Fällen nur möglich, wenn das kontrollierende Verkehrsunternehmen die KVB gewesen ist.
Kann der Studierende in den folgenden Fällen nachträglich nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle ein gültiges Semesterticket als VDV-Barcode gehabt hätte, kann statt des erhöhten Beförderungsentgelts die Forderung auf eine Bearbeitungsgebühr reduziert oder niedergeschlagen werden.
Diese kann beim kontrollierenden Verkehrsunternehmen vor Ort bezahlt oder alternativ überwiesen werden (Kontoverbindung finden Sie auf dem EBE-/FN-Beleg).
- Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte kein gültiges Semesterticket als VDV-Barcode vorgezeigt werden, weil diese vergessen wurde oder das Smartphone nicht betriebsbereit war.
Der Studierende muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, er zum Kontrollzeitpunkt kein gültiges Semesterticket als VDV-Barcode hatte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Studierenden.
- Zum Zeitpunkt der Kontrolle stand die web-App für den Aufruf des VDV-Barcodes aus technischen Gründen nicht zur Verfügung oder der VDV-Barcode konnte nicht gelesen werden.
Kann der Studierende in den folgenden Fällen nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle ein gültiges Semesterticket auf Chipkarte gehabt hätte, kann statt des erhöhten Beförderungsentgelts die Forderung auf eine Bearbeitungsgebühr reduziert oder niedergeschlagen werden.
Diese kann beim kontrollierenden Verkehrsunternehmen vor Ort bezahlt oder alternativ überwiesen werden (Kontoverbindung finden Sie auf dem EBE-/FN-Beleg).
- Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte kein gültiges Semesterticket auf Chipkarte vorgezeigt werden, weil die Chipkarte vergessen wurde.
- Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte kein gültiges Semesterticket auf Chipkarte vorgezeigt werden, weil dieses nicht auf der Chipkarte vorhanden war.
- Zum Zeitpunkt der Kontrolle kann die Chipkarte zwar vorgezeigt werden, diese ist aber beschädigt und kann nicht ausgelesen werden. Verschulden liegt beim Studierenden.
- Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte die Chipkarte nicht gelesen werden.
In allen drei vorgenannten Fällen ist wie folgt weiter vorzugehen:
- Der Studierende sucht das Kundencenter Südstadt auf, dort erhält er eine neue Berechtigung auf Chipkarte.
Kundencenter Südstadt
Chlodwigplatz 3, 50678 Köln
Haltestelle: Chlodwigplatz
KVB-Linien: 15, 16, 17, 106, 132, 133, 142
Öffnungszeiten: montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr
samstags von 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr
sonntags und feiertags geschlossen - Der Studierende füllt im Anschluss das Online-Formular zum erhöhten Beförderungsentgelt aus, um das erhöhte Beförderungsentgelt niederschlagen zu lassen.
- Im Anschluss bearbeitet die KVB das Anliegen bzw. übernimmt die Weiterleitung an das kontrollierende Verkehrsunternehmen.
* Aufgrund der besseren Lesbarkeit des Fließtextes wird auf die Geschlechterunterscheidung verzichtet.